Chancen und Nutzen von wohnortfernen Kompaktprogrammen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Das ist Prävention
Prävention ist in Deutschland Thema, solange es soziale Sicherungssysteme gibt.
Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen versteht unter Prävention allgemein Maßnahmen zur Vermeidung eines schlechteren gesundheitlichen Zustandes, während Kuration und Rehabilitation einen besseren Zustand zu erreichen suchen.
Prävention umfasst dabei vorbeugende Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern oder die Krankheitsfolgen abzuschwächen. Präventionsmaßnahmen sind auf einzelne Menschen und ihr Verhalten ausgerichtet und sollen die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankung vorbeugenden Lebensführung ermöglichen.
Individuelle Präventionsmaßnahmen werden allgemein im „Leitfaden Prävention“ definiert:
„Präventionsangebote nach dem individuellen Ansatz richten sich an einzelne Versicherte. Sie sollen sie motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen. Die Maßnahmen … sollen die Teilnehmenden über die Laufzeit der Maßnahme hinaus zur regelmäßigen Ausübung positiver gesundheitsbezogener Verhaltensweisen anregen und qualifizieren.“
D.h., dass präventive Verhaltensinterventionen nur dann nachhaltige Wirkung entfalten, wenn die Versicherten die erlernten gesundheitsförderlichen Verhaltensweisen regelmäßig und dauerhaft in ihren Lebensalltag integrieren.
Diese Definitionen verdeutlichen, dass es sich bei präventiven Maßnahmen um hochgesteckte und herausfordernde Ziele des Gesetzgebers und der Krankenkassen handelt, da die Befähigung zu einem gesunden und nachhaltigen Lebensstil der Teilnehmer (Versicherte, Beschäftigte) in einem längerfristigen Prozess erlernt werden muss und nur durch eine Veränderung des Lebensstils und des gesundheitsförderlichen Verhaltens zu erreichen ist.
Die Komplexität der primärpräventiven gesundheitspolitischen Ziele erfordert zum einen weitergehende und umfassendere Präventionsmaßnahmen, die den Teilnehmer tatsächlich eine gesundheitsförderliche und nachhaltige Verhaltensveränderung ermöglichen. Zum anderen hängt der Erfolg auch wesentlich von den Rahmenbedingungen und der Motivation der Teilnehmer ab.
Vor diesem Hintergrund bilden insbesondere gesundheitsfördernde wohnortferne Kompaktprogramme im Rahmen der betrieblichen, arbeitgebergeförderten Verhaltensprävention, die gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungskriterien der §§ 20 und 20a SGB V erfüllen, einen weitergehenden und umfassenderen Ansatz zur Erreichung der gesetzlichen Präventionsziele.
Aus Sicht des Unternehmens leisten arbeitgebergeförderte wohnortferne Kompaktprogramme einen ernsthaften Beitrag für das gesundheitsförderliche Verhalten und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter mit dem Ziel die Eintrittswahrscheinlichkeiten oder Inzidenzraten zu vermindern.
Wohnortferne Kompaktprogramme mit hohem Nutzen für die Beschäftigten und Arbeitgeber sind daher die sinnvolle Ergänzung für die singulären, kassengeförderten Präventionskurse.
Die Gesundheitsförderungsziele der Krankenkassen
Sozialversicherungsrechtlich sind die „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe“ im 3. Abschnitt in den §§ 20 bis 24 i SGB V geregelt und damit grundsätzlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind der Schutz vor Krankheiten und die Förderung der Gesundheit unverzichtbare Aufgaben, um Lebensqualität und Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten langfristig zu erhalten und ihnen ein gesundes Altern zu ermöglichen. Insbesondere der Wandel des Krankheitsspektrums zu den chronisch-degenerativen Erkrankungen, der demografische Alterungsprozess und die sich verändernden Anforderungen in der Arbeitswelt machen eine Intensivierung vorbeugender, auf die Minderung gesundheitlicher Belastungen und die Stärkung gesundheitlicher Potenziale und Ressourcen gerichteter Strategien und Interventionen erforderlich.
Entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages nach § 20 a SGB V unterstützen die Krankenkassen insbesondere auch Unternehmen bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung:
„Mit betrieblicher Gesundheitsförderung lassen sich die in der Arbeit liegenden positiven gesundheitlichen Potenziale stärken, Erkrankungsrisiken von Beschäftigten senken, ihre gesundheitlichen Kompetenzen verbessern sowie ihre Arbeitsfähigkeit langfristig sichern.“
Ziel betrieblicher Gesundheitsförderung ist daher die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Kompetenzen der berufstätigen Versicherten.
Steuerbefreiung arbeitgebergeförderter Maßnahmen der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung
Aufgrund der vielschichtigen und weitreichenden Bedeutung von Präventionsmaßnahmen in Betrieben sind neben den Krankenkassen auch Unternehmen selbst aufgefordert, ihren Beschäftigten u.a. Kurse und Programme zur individuellen Gesundheitsprävention anzubieten.
Dabei wird explizit darauf verwiesen, dass arbeitgebergeförderte Maßnahmen der betrieblichen Prävention längerfristig und damit auch umfassender erbracht werden sollen als kassenfinanzierte Gesundheitsaktionen und -kurse:
„Damit die Impulse für einen gesundheitsförderlichen Lebensstil möglichst nachhaltig wirken, kann bei arbeitgeberfinanzierten primärpräventiven und gesundheitsförderlichen Leistungen auf eine zeitliche Befristung von Maßnahmen verzichtet werden, wie sie für die krankenkassen-finanzierten Leistungen gilt. Die Einhaltung der in § 3 Nr. 34 EStG geforderten Kriterien hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit einer Maßnahme bleibt hiervon unberührt.“
Im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen ist die seit dem Januar 2009 bestehende Bezugnahme des § 3 Nr.34 Einkommensteuergesetz (EStG) auf §§ 20 und 20a SGB V und damit auf den GKV-„Leitfaden Prävention“ entscheidend:
- 3 EStG „Steuerfrei sind …34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
In der amtlichen Begründung zu dieser Norm wird hierzu ausgeführt: „Die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und die betriebliche Gesundheitsförderung sind wichtige gesundheitspolitische Ziele der Bundesregierung. Die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, liegt im Interesse der Arbeitnehmer und der Unternehmen. Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden.“
Vor diesem Hintergrund sind arbeitgebergeförderte Präventionsmaßnahmen die notwendige Ergänzung zu kassengeförderten Maßnahmen, um durch eine Reduktion der Auftretenswahrscheinlichkeit von Erkrankungen und durch Senkung der ihnen zugrundeliegenden Risikofaktoren mittelfristig gesamtwirtschaftliche Präventionsziele besser erreichen zu können.
Dies gilt insbesondere für weitergehende und umfassendere betriebliche Präventionsmaßnahmen, die die singulären, kassengeförderten Präventionskurse im Hinblick auf Nutzen und Wirksamkeit für die Versicherten deutlich übertreffen.
So sind „wohnortferne Kompaktprogramme“ ein umfassendes betriebliches Präventionskonzept, das über die gesetzlichen Anforderungskriterien der §§ 20 und 20a SGB V hinausgeht und Beschäftigten das nachhaltige Erlernen gesundheitsförderlicher Verhaltensweisen ermöglicht.
Wohnortferne Kompaktprogramme als zielführende Maßnahme der arbeitgebergeförderten Prävention
Insbesondere durch den Arbeitgeber geförderte präventive Maßnahmen außerhalb der Lebens- und Arbeitswelt sind ein zielführendes Präventionskonzept. Die wohnortferne Teilnahme gewährleistet, dass die Arbeitnehmer sich in intensiver und konzentrierter Form mit den Grundlagen gesundheitsförderlichen Verhaltens auseinandersetzen können und damit tatsächlich eine Risikoreduzierung durch Verhaltensänderung erreicht werden kann.
Das Präventionskonzept knüpft dabei an den bestehenden und validierten „Medical Wellness“ Ansatz an, mit dem die gesetzlich definierten Präventionsziele erreicht werden sollen:
„Medical Wellness beinhaltet Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensqualität und des subjektiven Gesundheitsempfindens durch eigenverantwortliche Prävention und Gesundheitsförderung sowie der Motivation zu einem gesundheitsbewussten Lebensstil”.
Die hier im Mittelpunkt stehenden wohnortfernen Kompaktprogramme erfüllen zusammenfassend folgende gesetzlichen Anforderungskriterien:
- Fokus auf die von der GKV festgelegten Handlungsfelder und Präventionsprinzipien des betrieblichen Gesundheitsmanagements
- Durchführung durch gesundheitliches Fachpersonal mit staatlich anerkannten Qualifikationen
- Erfolgskontrolle und Sicherung der Nachhaltigkeit der Programme sowie Hilfestellung zur Fortführung im Alltag
So erfüllen wohnortferne Kompaktprogramme als Maßnahme der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit die Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V und erfüllen somit auch die steuerlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG.
Zusammenfassung
Aufgrund des umfassend und weitreichend ausgerichteten Präventionsansatzes und der eindeutig gesundheitsfördernden Zielsetzung sind wohnortferne Kompaktprogramme die wertvolle und erfolgsversprechende Ergänzung der bestehenden Präventionsangebote der Krankenkassen.
Sie haben für Unternehmen hohen gesundheitlichen und ökonomischen Nutzen und motivieren auch jeden einzelnen Mitarbeiter gesundheitsförderliches Verhalten zu erlernen und umzusetzen. Aufgrund der nachhaltigen Ausrichtung leisten sie einen deutlichen Beitrag zur gesundheitspolitischen Zielerreichung.