20 20a Sgb V

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§§ 20, 20a SGB V

 

Sozialversicherungsrechtlich sind die „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe“ im 3. Abschnitt in den §§ 20 bis 24 i SGB V geregelt und damit grundsätzlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet.  In den §§ 20 ff. werden die Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention, zur Gesundheitsförderung und Prävention für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b näher beschrieben. Der Leitfaden Prävention wurde vom GKV Spitzenverband entwickelt, um die Regelungen der §§ 20 bis 24 i SGB V umzusetzen.